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Staatliche Förderung hin oder her: Einkommen muss versteuert werden. Arbeiter und Angestellte müssen auf ihr "sozialversicherungs
Steuern
Die Vorsorgebeiträge können von der Steuer abgesetzt werden.
Dafür müssen alle Rentenzahlungen, die Vorsorgesparer im Ruhestand erhalten, versteuert werden.
Damit werden automatisch auch die Zinsen auf das Vorsorgekapital versteuert, denn sie fließen in die zu versteuernden Rentenzahlungen ein.
Da die relevanten Steuersätze, die „Grenzsteuersätze“, umso höher ausfallen, je höher das Einkommen ist, ergibt sich durch diese Verschiebung der Besteuerung aus der Erwerbsphase (= höheres Einkommen) in die Ruhestandsphase (= niedrigeres Einkommen) in der Regel tatsächlich eine echte Förderung.
Diese Förderung gilt grundsätzlich für Riester-Renten, selbst bezahlte betriebliche Altersvorsorge und Rürup-Renten - wobei für alle drei Vorsorgeformen Besonderheiten gelten:
Riester-Renten werden nicht nur über den Steuerabzug, sondern auch über "Riester-Zulagen" gefördert.
Die Zulagenförderung ist insbesondere für Riester-Sparer mit geringem Einkommen und Kindern höher als die Steuerförderung, vor allem wenn die Kinder ab 2008 geboren sind.
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Die Rürup-Beiträge können derzeit noch nicht voll von der Steuer abgesetzt werden, sondern nur größtenteils (2019: zu 88 Prozent).
Dafür müssen Rürup-Renten noch nicht voll versteuert werden, sondern nur größtenteils (2019: zu 78 Prozent).
Diese Prozent-Anteile steigen jährlich an; ab 2025 können die Beiträge voll von der Steuer abgesetzt werden und ab 2040 müssen die Renten voll versteuert werden.
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Die Vorsorgebeiträge sind nicht nur steuer- sondern auch Sozilabgabenfrei. Dafür müssen auf die Rentenzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge nicht nur Steuern, sondern auch Sozialabgaben gezahlt werden (siehe unten).
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Ob sich dadurch eine echte Förderung ergibt, hängt vom Arbeitgeber ab. Denn in der Erwerbsphase teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialbeiträge fast hälftig. Der Arbeitnehmer bekommt daher in der Erwerbsphase nur etwa die Hälfte der gesparten Sozialbeiträge, den Rest erhält zunächst der Arbeitgeber. Seit 2019 muss er allerdings für neu abgeschlossene Verträge betrieblicher Altersvorsorge den größten Teil der gesparten Sozialbeiträge an den Arbeitnehmer weiterleiten; für ältere Vorsorgeverträge gilt dieser Arbeitgeberzuschuss ab 2022.
In der Ruhestandsphase muss der Arbeitnehmer zwar nur noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, das aber ohne jegliche Beteiligung des Arbeitgebers. Außerdem fallen die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung geringer aus, da über die Sozialabgabenfreiheit in der Erwerbsphase auch geringere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Deswegen gilt: Damit die selbst bezahlte betriebliche Altersvorsorge sich für den Arbeitnehmer lohnt, muss der Arbeitgeber ihm einen Zuschuss zahlen - was ab 2022 für alle betrieblichen Vorsorgeverträge der Fall ist. Sonst ist die selbst bezahlte betriebliche Altersvorsorge ein Gewinn für den Arbeitgeber, aber ein Verlustgeschäft für den Arbeitnehmer.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich durch die Sozialabgabenfreiheit der Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge nicht nur die gesetzlichen Rentenversicherung weniger eingezahlt wird, sondern auch in die Arbeitslosenversicherung und in die Krankenversicherung. Arbeitslosengeld und Krankengeld fallen entsprechend geringer aus. Wer mit längerer Arbeitslosigkeit oder Krankheit rechnen muss, sollte es sich daher gut überlegen, ob er auf betriebliche Altersvorsorge setzt.